
Arbeitsrecht-Newsletter 06.1001.06.2010 00:00 Uhr Steuerliche Gestaltungen bei Abfindungszahlungen Heiko Hildebrandt, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der auf Arbeits- und Unternehmensrecht spezialisierten Kanzlei CPS Schließmann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main www.cps-schliessmann.de . heiko.hildebrandt@cps-schliessmann.de
Frage des Monats: Inwieweit sind steuerliche Gestaltungen bei Abfindungszahlungen für Arbeitnehmer zulässig?
Antwort: Der Bundesfinanzhof hat aktuell (BFH, Urteil vom 11. November 2009 IX R 1/09) nochmals für mehr Rechtssicherheit in dieser umstrittenen Frage gesorgt und den Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweitert. Abfindungen die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Den Anreiz einer zumindest teilweisen Steuerfreiheit für Abfindungen gibt es leider nicht mehr. Sie können jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG als Entschädigungen tarifbegünstigt versteuert werden. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die Entlassungsentschädigung in einem Kalenderjahr zufließt („Zusammenballung der Einkünfte“). Für die Arbeitsvertragsparteien ergeben sich daraus aber keine Möglichkeiten, Entlassungsentschädigungen zumindest steuerlich ein wenig interessant zu machen. Gestaltungen sind jedoch auf andere Weise möglich. Grundsätzlich gelten Einnahmen als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die gilt auch für den Zufluss von Arbeitslohn. Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung wird mangels abweichender Abreden sofort fällig. Dabei ist arbeitsrechtlich jedoch nicht einheitlich entschieden, ob die vereinbarte Zahlung automatisch erst zum Ausscheidenszeitpunkt fällig wird, weil die Abfindung ausdrücklich aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Um dies zu umgehen, ist eine ausdrückliche Fälligkeitsabrede erforderlich. Durch eine solche Fälligkeitsvereinbarung kann dann auch der Zufluss der Abfindung oder eines Teils in einen Gewinnermittlungszeitraum verschoben werden, in welchem der Arbeitnehmer geringere Einkünfte erwartet und somit bei der Versteuerung in den Genuss einer niedrigeren Progression kommt. Der BFH hat nun in dem entschiedenen Sachverhalt klargestellt, dass sogar bei bereits fest vereinbarter Fälligkeit der steuerliche Zufluss in der Weise wirksam gestaltet werden kann, dass die Arbeitsvertragsparteien die Fälligkeit vor ihrem Eintritt abweichend auf einen späteren Termin hinausschieben können. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Arbeitnehmerin stand wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sozialplanabfindung zu, die mit rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Die Parteien vereinbarten davon abweichend jedoch die Auszahlung der Abfindung in zwei Teilen, einen (damals noch steuerfreien) Teil mit Austritt und einen weiteren Teil im Januar des darauf folgenden Jahres. Das Finanzamt sah bereits in der vom Sozialplan abweichenden Vereinbarung eine Verfügung über den Gesamtbetrag und setzte den Zufluss der gesamten Abfindung für das Jahr des Ausscheidens fest. Mit dem Hinausschieben der Fälligkeit des zweiten Abfindungsteils hat die Arbeitnehmerin über diesen Betrag aber noch nicht selbst wirtschaftlich verfügt, so der BFH. Ein steuerlicher Zufluss liege nicht vor. Denn ist es den Beteiligten grundsätzlich gestattet, die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Beendigung festzulegen, weil dies steuerlich günstiger erscheint, so muss es ihnen auch möglich sein, diesen Zeitpunkt einvernehmlich abzuändern. Nochmals: Dies gilt jedoch nur bis zur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit! Die einzelvertraglich getroffene Abrede geht dabei der Fälligkeitsregelung des Sozialplanes vor, denn diese ist für die Arbeitnehmerin günstiger.
Mein Rat: Die Arbeitsvertragsparteien sollten im Rahmen von Aufhebungsverhandlungen immer zwingend auch die steuerlichen Auswirkungen ermitteln und in ihre Gespräche mit einfließen lassen. Durch eine kluge Aufteilung der Abfindungssumme können nicht nur ausscheidenden Arbeitnehmern die finanziellen Nachteile des Arbeitsplatzverlustes gemildert werden, sondern insbesondere auch auf Seiten des Arbeitgebers mag die vorsorgliche Einbeziehung steuerlicher Überlegungen eine angestrebte Personalreduzierungen im Einzelfall evt. beschleunigen, dem betroffenen Arbeitnehmer eine Entscheidung möglicherweise erleichtern. Mit der neuen Entscheidung des BFH können nunmehr sogar bereits getroffene Fälligkeitsregelungen nachträglich abgeändert werden. Abfindungen aus Tarifverträgen oder Sozialplänen können durch einvernehmliches Verschieben der Fälligkeit steueroptimiert zur Auszahlung gelangen.
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