
Arbeitsrecht-Newsletter 04.1001.06.2010 00:00 Uhr Bezüge des GmbH -Geschäftsführers in der Krise Heiko Hildebrandt, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der auf Arbeits- und Unternehmensrecht spezialisierten Kanzlei CPS Schließmann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main www.cps-schliessmann.de . heiko.hildebrandt@cps-schliessmann.de
Frage des Monats: Läuft der Geschäftsführer einer GmbH Gefahr, dass ihm wie dem Vorstand einer AG in der wirtschaftlichen Krise seiner Gesellschaft einseitig die Bezüge reduziert werden können?
Antwort: Möchte bzw. muss ein Unternehmen in der Gesellschaftsform einer GmbH die Bezüge ihrer Organe herabzusetzen, so ist dies grundsätzlich nur im Wege einer Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien möglich. Die ausdrückliche Zustimmung des Geschäftsführers ist dabei allerdings nur in den seltensten Fällen zu erwarten. Wird vertraglich vereinbart, dass es unter gewissen Voraussetzungen zur Überprüfung der Vergütung kommt, so zielt dies regelmäßig lediglich auf eine Erhöhung ab. In der Regel werden daher einvernehmlich allenfalls Stundungsvereinbarungen geschlossen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Geschäftsführers ist nur die Kündigung des Dienstverhältnisses möglich, mit dem Angebot den Vertrag zu geänderten Konditionen fortzusetzen. Eine solche Kündigung ist jedoch nicht ohne weiteres wirksam. Das Wirtschafts- und Betriebsrisiko darf nicht einseitig auf den Geschäftsführer verlagert werden. Insbesondere bei einer außerordentlichen Änderungskündigung müssen die vorgesehenen Änderungen unabweisbar notwendig und dem Geschäftsführer zudem zumutbar sein. Jenseits dieser Lösungen kann aber in Ausnahmesituationen die Verpflichtung des Geschäftsführers bestehen, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. Die Rechtssprechung fordert von diesem als Organ mit einer besonderen Treuepflicht, stets auf die Interessen der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen. Dazu ist in jedem konkreten Einzelfalle jedoch die Feststellung erforderlich, dass sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft existenzbedrohend verschlechtert hat und die Bezüge in dieser Situation unangemessen sind. Als wesentlich verschlechtert gilt die Situation mit der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann, wenn zur Auszahlung das Stammkapital angegriffen werden muss oder aber der Gesellschaft damit überlebensnotwendige Mittel entzogen werden. Hinsichtlich der Angemessenheit des Gehaltes ist detailliert auf die Art und den Umfang der Tätigkeit abzustellen, auf die Ausbildung, das Alter, vorhandene Berufserfahrung, Leistung und Fähigkeiten sowie Art, Größe, Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Anders als im Aktienrecht resultiert daraus aber keine einseitige Modifizierungsmöglichkeit des Vertrages durch die Gesellschaft. Es besteht „lediglich“ eine von dem Unternehmen gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Anpassung des Dienstvertrages durch den Geschäftsführer. Im August des vergangenen Jahres ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Kraft getreten, das die Voraussetzungen für die Reduzierung von Vorstandsbezügen in der wirtschaftlichen Krise einer Aktiengesellschaft regelt. Entgegen den bisherigen Regelungen des Aktiengesetzes, an dessen Wertungen sich die Rechtsprechung des BGH zu der organschaftlichen Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers orientierte, muss die Vergütung eines Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis nicht mehr nur zu den Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft, sondern auch zu den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds stehen und darf die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Herabsetzung seitens des Aufsichtsrates ist mit dieser Gesetzesänderung nun bereits bei einer (nicht mehr zwingend „wesentlichen“) Verschlechterung der Lage geboten, die zu einer (nun nur noch „einfachen“) Unbilligkeit für die Gesellschaft führt. Die Pflicht zu Herabsetzung beschränkt sich zudem keineswegs auf die aktiven Vorstandsmitglieder. Auch Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge können in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden des Vorstandsmitglieds herabgesetzt werden, wenn die schlechte wirtschaftliche Lage kausal auf dieses zurückzuführen ist. Alle diese „Lockerungen“ des einseitigen aktienrechtlichen Eingriffsrechts schlagen auf den Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers allerdings nicht durch. Denn dazu bedürfte es nach Ansicht der bislang vorliegenden Literatur der Schaffung eines ausdrücklichen Eingriffstatbestandes wie im GmbHG.
Mein Rat: Anders als im Aktienrecht besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Gesellschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine einseitige Anpassung der Bezüge des Geschäftsführers vorzunehmen. Liegen diese Voraussetzungen jedoch vor, oder sind sie zumindest möglich, so sollte seitens der Betroffenen immer in konstruktive Gespräche und Verhandlungen eingetreten werden. Denn verweigert der Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft seine Zustimmung, so hat die Gesellschaft gegen ihn einen Schadensersatzanspruch, zumindest in Höhe der zu Unrecht erhaltenen Bezüge. Eignet sich die Reduzierung nicht, zum Fortbestand der Gesellschaft beizutragen, muss er nicht zustimmen. Zu beachten ist aber, dass die Gehaltsreduzierung nicht alleine dazu geeignet sein braucht, die wirtschaftliche Notlage der Gesellschaft zu beenden. Die Zustimmungspflicht entfällt zudem, wenn die Verschlechterung bereits bei der letzten Festsetzung der Bezüge berücksichtigt wurde.
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