Struktur und Organisation // CPS Schließmann Wirtschaftsanwälte - CPS Schließmann

Internationale Prozesse und Strukturen

Entwicklung 
nationaler & internationaler
Geschäfts-Strukturen

Analyse- und Gestaltung wertschöpfender und wirtschaftlicher Prozesse Ihres Unternehmens

Es ist nicht neu, dass Unternehmen heute tradierten Abläufe und Organisationsstrukturen überdenken müssen. Globalisierung, differenziertere Segmentierung von Märkten und der Kundengruppen, schnelle Veränderungen von Präferenzen, kürzere Lebenszyklen und die Transparenz durch vielfältige Informations- und Vernetzungsmöglichkeiten aufgrund neuer Informationstechnologien zwingen die Unternehmen zu einer ständigen Neuorientierung, um am Markt zu bestehen.

Neu ist, dass bestimmte Themen nicht mehr nur isoliert betrachtet werden können, sondern aufgrund der Veränderungsdichte und –vernetzung gleichzeitige Realisierung all dieser Veränderungsziele angestrebt werden sollten Geschäftsprozess- und Qualitätsmanagement wird damit zur ganzheitlichen Managementaufgabe im Unternehmen um einerseits hohen Kundennutzen und andererseits wirtschaftlichen Erfolg zu sichern.

Vor allem bei der Analyse- und Gestaltung wertschöpfender Prozesse des Unternehmens im internationalen Umfeld sind besondere Aspekte zu beachten

Jedes Unternehmen im AUSLAND ist ein "OFFSHORE"-Unternehmen, da es außerhalb der üblichen Rechtsnormen sowie der Steuerhoheit eines Ausgangslandes angesiedelt ist.

Es gibt viele gute Gründe, Unternehmen im Ausland anzusiedeln: Direkter Marktzugang und Marktbearbeitung, spezielle Produktionsbedingungen, Bodenschätze, marktnahe Vertriebsstandorte, besondere Rahmenbedingungen für bestimmte Geschäfte...

Auslandsunternehmen dienen überwiegend als ein legales strategisches Vehikel und selten nur als ein Steuersparmodell. Gerade weil "Panama-Papers" das Thema in den Blickpunkt der breiten Öffentlichkeit gerückt hat, ist zu betonen:

Auslandsunternehmen sind per se nicht ungesetzlich. Es kommt darauf an, wie damit umgegangen wird!

Selbst Offshore-Unternehmen in Niedrigsteuerländern wie z.B. in Panama sind zwar nicht alltäglich aber weder die Gründung noch der Besitz eines Unternehmens im Ausland ist für sich genommen illegal. Auch der Bezug von Dividenden ist legal, sofern diese am steuerlichen Sitz des Begünstigten versteuert werden. Die bloße Feststellung, dass sich hinter öffentlich eingetragenen Organen einer Gesellschaft ein „Ultimate Beneficiary“ finden lässt, dokumentiert ebenso wenig einen kriminellen Hintergrund. Bestimmte Organe einer Gesellschaft durch Dritte (u.a. Rechtsanwälte) vertreten zu lassen ist auch in Europa gebräuchlich.

Voraussetzung für die Legalität von Offshore-Firmen ist, dass sie sowohl nach den Compliance-Regeln des Offshore-Landes aufgebaut und verwaltet und die rechtlichen und steuerlichen Regelung des Landes beachtet werden, in dem „Ultimate Beneficiary“ seinen steuerlichen (Wohn)Sitz hat. Der „Ultimate Beneficiary“ ist die Rechtsperson, die mehr oder weniger verschleiert hinter den Konstruktionen als Urheber bzw. letztlich Begünstigter steht.

Natürlich kommt es auch darauf an, ob die Gelder selbst „sauber“ sind, also woher das Vermögen bzw. die Erträge stammen, die das Vermögen speisen, das im Offshore-Konstrukt gehalten und angelegt wird und ob diese versteuert wurden.

Durch das OECD Common Reporting Standard (CRS) Abkommen zum automatischen Informationsaustausch aus dem Jahr 2014 zwischen ca. 100 Offshore-Finanzzentren und Steuerbehörden, das seit 1.1.2016 mit stufenweise Implementierung bis 2018 in Kraft ist, wird) wird ist es für die Finanzbehörden deutlich einfacher geworden, Finanzinformationen aus dem Ausland zu erhalten und so für eine gerechte Besteuerung zu sorgen. Anonymität, das Bankgeheimnis und die Vertraulichkeit in den Staaten, die das Abkommen ratifiziert haben, sind beendet. Steuerhinterzieher haben es mit Implementierung des Abkommens schwerer, Einkommensquellen vor dem Fiskus zu verbergen und sich auf Besteuerungshindernisse bei anonymen Vermögen zu verlassen. Die Meldepflicht betrifft sowohl Konten von natürlichen Personen, als auch von Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen). Bei Rechtsträgern unterliegen auch die beherrschenden Personen eines Rechtsträgers dieser Meldepflicht, sofern sie meldepflichtig sind. Gemeldet werden: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort, Kontonummer, Kontostand zum Ende des Berichtsjahres.

Alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen). Ab 2018 werden dann noch zusätzlich sog. Verkaufserlöse berichtet. Dabei erfasst das CRS automatisch auch Firmenanteile von mehr als 20%. Auch bei Kontoschließung vor CRS-Einführungsstichtag kann danach ein mehr als 10 Jahre bestehendes Konto dt. Staatsangehöriger mit Barvermögen von mehr als 100.000 € abgefragt werden. Die Folge ist die volle Transparenz durch alle Stufen der Konstrukte bis zum „Ultimate Beneficiary“. Die Anforderungen für Transparenz und Dokumentation verschärfen auch den Verwaltungsaufwand, die Bilanz und Testatspflicht der Gesellschaften sowie die Pflicht zur Belegaufbewahrung. 

Banken überprüfen mittlerweile die Konten Ihrer Kunden sehr genau, ganz gleich, ob es sich hierbei um das Geschäftskonto eines Auslands/Offshore-Unternehmens oder eines europäischen Unternehmens handelt.

Auslandsgesellschaften erfordern in Zukunft die angemessene Substanz eines realen Geschäftsbetriebs, was nicht unaufwändig ist.
Dafür aber legal und auch gesellschaftlich legitim.

Briefkastenfirmen sind rein künstlich konstruierte Unternehmen, die im Land ihres Sitzes keine wirkliche aktive wirtschaftliche Tätigkeit aufweisen bzw. keinen ordentlich eingerichteten Geschäftsbetrieb mit Substanz haben. „Substanz“ bedeutet Geschäftsräume, Mitarbeiter und kaufmännisch ordnungsgemäße Geschäftsabläufe entlang eines Geschäftszwecks ohne "Fernsteuerung" von außen.

Sofern bei der Einschaltung einer Auslandsgesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche steuerliche Gründe fehlen und wenn sie keine eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Missbrauch i.S.v. § 42 AO vor. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung im Inland, kommt es zur inländischen Besteuerung über § 1 KStG, § 10 AO.

Sofern kein Missbrauch nach dem Tatbestand des § 42 AO vorliegt, ist der Auslandssachverhalt auch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz, AStG) zu prüfen. Ein Unternehmen ohne entsprechende Substanz gilt dann als „Zwischengesellschaft“ in einem Niedrigsteuerland, deren Gründung der deutsche Gesetzgeber als möglicherweise durch Steuerumgehungsmotive motiviert ansieht und die daher für ihre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner die sog. Hinzurechnungsbesteuerung auslösen kann.

In einem Hochsteuerland wie Deutschland gilt weiter:
Es darf steuerlich keine „weißen Flecken“ geben. Eine sogenannte „Resident but not Domiciled“ oder auch „Non-Dom-Regelung“ im Ausland, führt für den in Deutschland Steuerpflichten nicht zur Nichtbesteuerung.

Vielmehr wandert die Steuer über § 42 AO oder im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG wieder nach Deutschland. Dadurch funktionieren in Hochsteuerländern (wie z.B. Deutschland) die meisten Offshore-Modelle nicht mehr.

FAZIT: Auslands-Organisationen und -Unternehmen sind nur dann unbedenklich, falls:

  • Der Shareholder einer Gesellschaft in einem Land Wohnsitz hat bzw dorthin verlegt, wo kein CFC-Regime (Controlled Foreign Corporation) bzw. kein Außensteuergesetz mit Hinzurechnungsbesteuerung erlassen sind, sie z.B. Deutschland oder Österreich es haben.

oder

  • Es sich ansonsten bei dem Offshore-Unternehmen um ein tatsächliches, wirtschaftlich geführtes Unternehmen mit Sitz und Substanz im Offshore-Sitzstaat und „echtem Geschäft“ handelt. Damit sind "Briefkastenfirmen" zumindest für Beneficiaries aus CFC-Regimen schlicht dem Tode geweiht.

CPS Schließmann gestaltet und betreut international legale, rechtssichere Auslands-Konstrukte aus der Sicht und an der Schnittstelle aller betroffenen Rechtsorganisationen.
Auch im Einklang mit den aktuell geltenden Gesetzen lassen sich durchaus interessante Steueroptimierungen gestalten.